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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EWK Energie AG:

1 Grundlagen und Geltungsbereiche

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die jeweils gültigen Preise sowie allfällig individuelle Vereinbarungen bilden die Grundlage für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie aus dem Verteilnetz der EWK Energie AG („EWK“ genannt) an die Endverbraucher, nachstehend Kunden genannt, sowie für Eigentümer von elektrischen Niederspannungs- und Mittelspannungsinstallationen, welche direkt an das Verteilnetz der EWK angeschlossen sind. Sie bilden zusammen mit den jeweils gültigen Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der EWK und ihren Kunden.

Der Anschluss an das Netz, die Netznutzung und/oder der Bezug von Energie gelten als Anerkennung dieser AGB sowie der jeweils gültigen Ausführungsvorschriften und Preise.

In besonderen Fällen hinsichtlich der Charakteristik des Energiebezugs, wie zum Beispiel bei Lieferungen an Grosskunden, Bereitstellung und Lieferung von Ergänzungs- oder Ersatzenergie an Kunden mit Eigenerzeugungsanlagen, Installation von temporären Netzanschlüssen mit vorübergehender Energielieferung (Schausteller; Ausstellungen; Festanlässe; Baustellen usw.) sowie für weitere Netzanschlüsse und/oder Lieferungen können fallweise besondere Bedingungen vereinbart werden. In diesen abweichenden Fällen gelten die Bestimmungen der vorliegenden AGB sowie die geltenden Preisstrukturen nur insoweit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist.

Jeder Kunde hat auf Verlangen Anrecht auf Aushändigung dieser AGB sowie die für ihn zutreffenden Preisstrukturen. Im Übrigen können diese Unterlagen auf der Homepage der EWK (www.ewk-energie.ch) eingesehen bzw. herunter geladen werden.

Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche wie das männliche Geschlecht.

Vorbehalten bleiben in jedem Fall die zwingenden bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften sowie die anwendbaren Werkvorschriften.

2 Begriffsbestimmungen

Als Kunden gelten:

Bei Netzanschlüssen von elektrischen Installationen an die Verteilanlagen: Die Eigentümer der anzuschliessenden Sache; bei Baurechten oder Stockwerkeigentum: Die Baurechtsberechtigten oder Stockwerkeigentümer.

Bei Netznutzung- und Energielieferungen: Die Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Elektroinstallationen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird.

Für Untermieter und Kurzzeitmieter werden in der Regel keine eigenen Zählerabonnemente geführt. In Liegenschaften mit häufigem Benützerwechsel können die EWK das Zählerabonnement auf den Liegenschaftseigentümer ausstellen. In Liegenschaften mit mehreren Benützern lautet das Zählerabonnement für den Allgemeinverbrauch (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Lift usw.) auf den Liegenschaftseigentümer.

Kunden mit Grundversorgung nach Stromversorgungsgesetz (StromVG):
Als Kunden mit Anspruch auf Grundversorgung mit elektrischer Energie im Rahmen des StromVG gelten Endverbraucher im EWK-Versorgungsgebiet mit einem Jahresverbrauch von kleiner als 100 MWh pro Verbrauchsstätte, die keinen Anspruch auf freien Netzzugang bzw. freie Lieferantenwahl haben. Diese gelten bis zur vollen Marktöffnung als feste Endverbraucher und sind von der EWK nach Vorgabe der Strom VG-Bestimmungen zu beliefern. Dasselbe gilt für jene Kunden, welche einen Jahresverbrauch von mindestens/grösser 100 MWh aufweisen, jedoch auf den freien Netzzugang bzw. die freie Lieferantenwahl verzichten.

3 Entstehung des Rechtsverhältnisses

Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für den Netzanschluss, die Netznutzung und/oder den Energiebezug entsteht in der Regel mit dem Anschluss an das EWK-Verteilnetz, durch Nutzung des Verteilnetzes, durch schriftlichen Netzanschluss- oder Netznutzungsvertrag, mit dem Energiebezug oder schriftlichem Energieliefervertrag und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung.

Bezieht der frei am Markt berechtigte Kunde nach Art. 6 StromVG/Art. 11 StromVV (mindes-tens/grösser 100 MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte) Energie teilweise oder vollständig bei Dritten, so ist vorgängig mit der EWK ein Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag abzuschliessen. Im Weiteren hat der Kunde der EWK bei einem Lieferantenwechsel folgende Angaben mitzuteilen: Neuer Lieferant, gewünschter Lieferbeginn, Dauer der Lieferung, Bezugsprofil, Modalitäten des Energiedatenmanagements und der Abrechnung. Die EWK kann mit dem Drittlieferanten einen Rahmenvertrag zur Abwicklung der Netznutzung und der Abrechnungsmodalitäten abschliessen.

Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwendigen Netzanschluss-, Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abgeschlossen sowie die Vorleistungen der Hauseigentümer und des Kunden erfüllt sind, wie Bezahlung der Netzanschlusskosten, der Netzkosten- und Baukostenbeiträge und dergleichen.

Der Kunde ist nur berechtigt die Energie zu den nach diesen AGB bzw. vertraglich bestimmten Zwecken zu verwenden.

Ohne besondere Bewilligung der EWK ist der Kunde nicht berechtigt Energie an Dritte abzugeben, ausgenommen an Untermieter. Dabei dürfen auf den Preisen der EWK keine Zuschläge gemacht wer-den. Dasselbe gilt auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und dergleichen.

Die EWK kann bei der Anmeldung eines Energiebezuges Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.

4 Beendigung des Rechtsverhältnisses

Das Rechtsverhältnis kann vom Kunden ohne anders lautende Vereinbarung wie folgt gekündigt werden:

  • a. Der Netzanschluss bzw. die Netznutzung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten.
  • b. Die nach Art. 6 StromVG/Art. 11 StromVV am freien Markt nicht berechtigten Kunden (kleiner 100 MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte) können den Energiebezug jederzeit mit einer Frist von mindestens 5 Arbeitstagen durch schriftliche, elektronische oder mündliche, von der EWK bestätigte Abmeldung, beenden (wie Wegzug, Liegenschaftsverkauf etc.).
  • c. Die nach Art. 6 StromVG/Art. 11 StromVV am freien Markt berechtigten Kunden (mindestens/grösser 100 MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte), ohne schriftlich individuellen Energieliefervertrag, können jeweils auf Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten ihren Energiebezug beenden. Vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Der Kunde hat die Netznutzung und den Energieverbrauch sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen, zu bezahlen.

Die Nichtbenutzung von elektrischen Geräten oder Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

Netznutzung, Energieverbrauch und allfällige weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer stehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen anfallen, gehen zu Lasten des Eigentümers der entsprechenden Liegenschaft.

Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftseigentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtungen verlangen. Die Aufwendungen für die Wiederinbetriebnahme, enthaltend Montage der Messeinrichtung sowie die Inbetriebnahmeaufwendungen, werden dem Liegenschaftseigentümer verrechnet. Über die Wiederinbetriebsetzung von vorübergehend ausser Betrieb gesetzten Anlagen hat eine vorherige Verständigung mit der EWK zu erfolgen.

Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich die EWK vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern.

Muss ein Netzanschluss demontiert werden, ist dies der EWK zwei Wochen vor Ausführung schriftlich zu melden.

Die EWK kann bei der Abmeldung eines Energiebezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.

5 Miet-, Pacht- und Eigentumswechsel

Der EWK ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich oder mündlich Meldung zu erstatten:

  • a. Vom Verkäufer: der Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung, mit Adressangabe des Käufers.
  • b. Vom wegziehenden Mieter oder Pächter: der Wegzug aus gemieteten oder gepachteten Räumen, mit Angabe der neuen Wohnadresse.
  • c. Vom Vermieter oder Verpächter: der Mieter- bzw. Pächterwechsel einer Wohnung oder Liegenschaft.
  • d. Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft: der Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe deren Adresse.
6 Umfang der Netznutzung und Energielieferung

Die EWK liefert dem Kunden gestützt auf diese AGB Energie im Rahmen der ihr zur Verfügung ste-henden Möglichkeiten. Die EWK ist berechtigt zu verlangen, dass die Netznutzung und/oder der Energiebezug den in den Produktions- und Verteilanlagen herrschenden Belastungs- bzw. Kapazitätsverhältnissen angepasst wird. Die EWK ist ausserdem berechtigt, während der Spitzenbelastungszeit nötigenfalls die Leistung einzuschränken oder Geräte zu sperren.

Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die Energieverwendung (z.B. kantonale Verbote von Aussen- oder Schwimmbadheizungen) obliegt dem Kunden.

Die EWK setzt für die Netznutzung und/oder Energielieferung die Energieart, Spannung, Frequenz und den Leistungsfaktor „cos phi“ sowie die Art der Schutzmassnahmen fest. Das Niederspannungsnetz wird mit Wechselstrom in der Nennspannung 400/230 Volt und mit der Nennfrequenz von 50 Hz betrieben. Die EWK ist berechtigt, besondere Bedingungen festzulegen, sofern der vorgeschriebene Leistungsfaktor nicht eingehalten und vom Kunden keine Abhilfe getroffen wird.

Der Energiebezug des Kunden darf im Normalbetrieb keine störenden Rückwirkungen verursachen, andernfalls der Kunde unverzüglich Abhilfe zu schaffen hat. Die EWK ist berechtigt, nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Mahnung die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Der Kunde hat für sämtliche Kosten, welche zur Vermeidung oder Behebung von störenden Rückwirkungen entstehen, aufzukommen, unabhängig davon, ob die Massnahmen in seinen Anlagen oder in den Anlagen der EWK vorgenommen werden.

7 Regelmässigkeit der Netznutzung/Energielieferung/Einschränkungen

Die EWK liefert die Energie in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz gemäss der Schweizer Norm EN 50160 „Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen“; vorbehalten bleiben besondere Preis- sowie die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.

Die EWK hat das Recht, die Netznutzung und/oder Energielieferung einzuschränken oder ganz einzustellen:

  • a. Bei höherer Gewalt, wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage.
  • b. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen, wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Erdbeben usw., Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen infolge Ressourcenmangels.
  • c. Bei betriebsbedingten Unterbrechungen, wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen.
  • d. Bei Unfällen bzw. bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen.
  • e. Wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann.
  • f. Bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung des Landes.
  • g. Aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen.

Die EWK wird dabei in der Regel auf die Bedürfnisse des Kunden Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im Voraus und in geeigneter Form angezeigt.

Die EWK ist berechtigt, zur optimalen Lastbewirtschaftung, für bestimmte Gerätekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen gehen zu Lasten des Kunden.

Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Netz- und Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen können.
6Kunden, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie aus einem Fremdnetz beziehen, haben die besonderen Bedingungen über den Parallelbetrieb mit dem Netz der EWK einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im Falle von Netz- und Stromunterbrüchen, Über- oder Unterspannung sowie Über- oder Unterfrequenz im EWK-Netz solche Anlagen automatisch von diesem abgetrennt und nicht wieder zugeschaltet werden können, solange das EWK-Netz spannungslos ist.

Die Kunden haben unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen entsteht aus:

  • a. Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse oder störenden Oberschwingungen im Netz.
  • b. Unterbrechungen oder Einschränkungen der Netznutzung, der Energieabgabe sowie aus der Einstellung der Energielieferung oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen, sofern die Unterbrechungen aus Gründen erfolgen, die in diesen AGB vorgesehen sind.
8 Einstellung der Netznutzung/Energielieferung infolge Kundenverhalten

Die EWK ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Netznutzung und/oder Energielieferung einzustellen, wenn der Kunde:

  • a. elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden;
  • b. rechtswidrig Energie bezieht;
  • c. den Beauftragten der EWK den Zutritt zu seinen Anlagen oder Messeinrichtungen nicht ermöglicht;
  • d. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist oder keine Gewähr besteht, dass zukünftige Energie- oder Netznutzungsrechnungen bezahlt werden;
  • e. auf Verlangen der EWK keine angemessene Zahlungsicherheit leistet oder die Montage einer Kassiereinrichtung verweigert;
  • f. bei unzulässigen Netzrückwirkungen aus seinen Anlagen keine Abhilfe schafft;
  • g. in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstösst.

Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte der EWK oder durch das Eidgenössische Starkstro-minspektorat ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden.

Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kunden oder dessen Beauftragten so-wie bei widerrechtlichem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Um-fang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. Die EWK behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.

Die Einstellung der Netznutzung und/oder Energielieferung durch die EWK befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der EWK. Aus der rechtmässigen Einstellung der Netznutzung und/oder Energielieferung durch die EWK entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.

Der Kunde haftet für allen Schaden, den er durch sein Verschulden, durch Nachlässigkeit oder vorschriftswidrige Benutzung seiner elektrischen Einrichtungen der EWK oder Drittpersonen gegenüber verursacht.

9 Bewilligungen und Zulassungsanforderungen

Einer Bewilligung der EWK bedürfen:

  • a. der Neuanschluss einer Liegenschaft.
  • b. die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses.
  • c. der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbesondere Anlagen, die Spannungseinbrüche oder andere Netzrückwirkungen verursachen.
  • d. der Anschluss von elektrischen Raum- und Aussenheizungen, Wärmepumpen und dergleichen.
  • e. der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz;
  • f. der Energiebezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe, usw.).
  • g. die Wiederinbetriebsetzung von vorübergehend ausser Betrieb gesetzten Anlagen.

Das Gesuch ist auf den von der EWK vorgesehenen Formularen einzureichen. Es sind ihr alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe, allfällige kantonale Sonderbewilligungen und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsberechnung (Anschlussleistung, Gleichzeitigkeitsfaktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte.

Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzeitig bei der EWK über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Verteilanlagen, usw.).

Einzelheiten sind in den anwendbaren Werkvorschriften und weiteren Bestimmungen der EWK geregelt.

Die Übertragung von Daten und Signalen auf dem EWK-Verteilnetz ist der EWK vorbehalten. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die EWK und sind entschädigungspflichtig.

Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie:

  • a. den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriftenentsprechen;
  • b. im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen anderer Kunden, Fern- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflussen;
  • c. von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.

Die EWK kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:

  • a. für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum- und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen;
  • b. wenn der vorgeschriebene Leistungsfaktor „cos phi“ nicht eingehalten wird;
  • c. für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Betrieb der Anlagen der EWK oder deren Kunden stören; insbesondere auch bei störenden Oberwellen- und Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen;
  • d. bei Blindenergiebezügen;
  • e. zur rationellen Energienutzung;
  • f. für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA).

Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhandene Kunden und Anlagen angeordnet werden.

10 Anschluss an die Verteilanlagen

Das Erstellen der Netzanschlussleitung ab der Netzanschlussstelle im bestehenden Verteilnetz bis zur Netzgrenzstelle erfolgt durch die EWK oder deren Beauftragte. Die EWK erhebt für die Netzanschlussleitung Kostenbeiträge. Zusätzlich können für das vorgelagerte Verteilnetz angemessene Netzkostenbeiträge verrechnet werden. Die entsprechenden Beiträge sind in separaten Ausführungsvorschriften geregelt.

Die EWK bestimmen die Art der Ausführung, die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt, nach Massgabe der vom Kunden gewünschten Anschlussleistung, den Ort der Hauseinführung, den Standort des Anschlussüberstromunterbrechers sowie der Mess- und Steuergeräte. Dabei nimmt die EWK nach Absprache mit dem Kunden auf dessen Interessen gebührend Rücksicht. Insbesondere legt die EWK die Spannungsebene fest, ab welcher der Kunde angeschlossen wird.

Als Netzgrenzstelle für das Eigentum zwischen EWK-Netz und Hausinstallation gilt:

  • a. bei unterirdischer Zuleitung das EWK Kabelende an der Eingangsklemme des Anschlussüberstromunterbrechers (Das Kabelschutzrohr der Netzanschlussleitung sowie die Anschlussleitung sind im Eigentum der EWK);
  • b. bei oberirdischer Zuleitung die Abspannisolatoren des Hausanschlusses.

Die Netzgrenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haftung und Unterhaltspflicht. Der Kunde trägt ab der Netzgrenzstelle auf eigene Kosten die Verantwortung für die Installation sowie den Unterhalt seiner Anlagen.

Die EWK erstellt für eine Liegenschaft und für eine zusammenhängende Baute in der Regel nur eine Netzanschlussleitung. Weitere Netzanschlussleitungen sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden gehen voll zu Lasten des Kunden.

Die EWK ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Netzanschlussleitung zu versorgen sowie unabhängig von den bis anhin geleisteten Kostenbeiträgen an einer Netzanschlussleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, weitere Grundstückeigentümer anzuschliessen. Die EWK ist berechtigt, die für die Netzanschlussleitungen erforderlichen Dienstbarkeiten ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die Kosten des Eintrags gehen zu Lasten der EWK.

Der Grundeigentümer sowie der Baurechtsberechtigte erteilen oder verschaffen der EWK kostenlos das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Netzanschlussleitung. Sie verpflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Anschlussleitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Ferner ist das notwendige Ausästen von Bäumen und Sträuchern auf Kosten des Kunden zuzulassen. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen richten sich allfällige Entschädigungen nach den jeweils geltenden Richtlinien und Ansätzen des Schweizerischen Bauernverbandes.

Bei Verstärkungen, Erweiterungen oder Änderungen von Anschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Erstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen. Verursacht der Kunde infolge Um- oder Neubauten auf seiner Liegenschaft die Verlegung, Abänderung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, so fallen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten.

Der Kunde hat darauf zu achten, dass über dem Leitungstrassee nachträglich keine Bauwerke wie Treppen, Stützmauern, Garagen, Schwimmbecken und dergleichen erstellt oder Bäume gepflanzt werden.

Der Grundeigentümer hat sicherzustellen, dass für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Reparaturen des Netzanschlusses ab der Parzellengrenze bis inkl. der Messstelle der Zugang gewährleistet ist.

Ist zur Belieferung eines Kunden mit hohen Leistungsansprüchen eine besondere Anlage und/oder Transformatorenstation notwendig, so hat der Kunde den erforderlichen Platz dazu kostenlos und dauernd zur Verfügung zu stellen. Die Anlage und/oder Transformatorenstation ist nach den Vorgaben der EWK in der Regel auf Kosten des Kunden zu erstellen. Der Standort solcher Stationen wird von der EWK in Absprache mit dem Kunden festgelegt. Die EWK ist berechtigt, die Anlage und/oder Transformatorenstation auch zur Energieabgabe an Dritte zu verwenden.

Wird die Erstellung von Anlagen und/oder Transformatorenstationen für eine sichere und wirtschaftliche Energieversorgung notwendig, so sind die Kunden und Grundeigentümer verpflichtet, der EWK in angemessener Weise den Bau zu ermöglichen.

Die Eigentumsverhältnisse einer Transformatorenstation, deren Unterhalt sowie Kostenbeiträge werden zwischen der EWK und dem Kunden vertraglich separat geregelt.

Die Kosten für vorübergehende Netzanschlüsse (wie Anschlussleitungen oder Transformatorenstationen für Baustellen, Anschlüsse für Schausteller, Festbetriebe usw.) gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

Projektierung, Erstellung, Anschluss, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung von Strassen und Plätzen erfolgt gemäss separatem Leistungsauftrag der Einwohnergemeinde durch die EWK. Nach Verständigung mit den interessierten Grund- und Liegenschaftseigentümern ist die EWK berechtigt, die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen auf privaten Grundstücken oder an privaten Bauobjekten unentgeltlich anzubringen. Des Weiteren erstellen und unterhalten die EWK die in ihrem Eigentum verbleibenden Einrichtungen. Die öffentliche Beleuchtung darf durch eine allfällige Bepflanzung in keiner Art und Weise beeinträchtigt werden.

11 Schutz von Personen und Werkanlagen

Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so besorgt die EWK die Isolierung oder Abschaltung der Leitung. Bei aufwendigen Arbeiten kann die EWK einen angemessenen Unkostenbeitrag in Rechnung stellen.

Wenn der Kunde bzw. Haus- oder Grundeigentümer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten, (z.B. Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen usw.), so ist dies der EWK rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die EWK legt in Absprache mit dem Kunden die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest.

Beabsichtigt der Kunde bzw. Hauseigentümer, auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig bei der EWK über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor dem Zudecken die EWK zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.

Der Kunde hat jede Schädigung oder Gefährdung der Anlagen der EWK im Rahmen der gebotenen Sorgfaltspflicht zu vermeiden. Er haftet für den in Missachtung dieser Sorgfaltspflicht angerichteten Schaden.

12 Leitungsbau in Alignementsterrain

Die EWK ist berechtigt, in Terrain, welches mit Alignement (geplante Baulinien, Strassen etc.) belegt ist, schon vor der Erstellung der Strassen Leitungen zu legen.

Die EWK hat in diesen Fällen nur Ersatz für den Schaden zu leisten, der durch die entsprechenden Arbeiten entsteht.

13 Niederspannungsinstallationen

Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes und den darauf basierenden Vorschriften zu erstellen, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Installationen dürfen nur von Personen oder Firmen vorgenommen werden, welche im Besitze einer vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) gemäss NIV ausgestellten oder anerkannten Installationsbewilligung sind.

Die Erstellung, Ergänzung und Kontrolle solcher Installationen sind vom Eigentümer der elektrischen Niederspannungsinstallation bzw. vom beauftragten Installateur der EWK zu melden. Dabei ist mit der Bestätigung eines dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans mit Kontrollbewilligung der Nachweis nach NIV zu erbringen, dass die betreffenden Installationen den geltenden Niederspannungsinstallationsnormen (NIV; NIN) und den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen.

Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Geräte sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

Den Kunden wird empfohlen, bei allfällig ungewöhnlichen Erscheinungen in ihren Installationen, wie häufiges Durchschmelzen von Sicherungen, Knistern, Rauchentwicklungen und dergleichen, den betroffenen Anlageteil auszuschalten und unverzüglich einen berechtigten Installateur mit der Behebung der Störung zu beauftragen.

Die EWK fordert die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen genügen. Der Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängigen Kontrollorgan auszustellen, das an der Planung und Installation der betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist. Die EWK führt aufgrund des eingereichten Sicherheitsnachweises Stichprobenkontrollen nach NIV durch und fordert die Installationsinhaber auf, allfällige Mängel auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten Installateur beheben zu lassen.
6Der Kunde ermöglicht den Mitarbeitern der EWK oder beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit den Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur Installation.

14 Messeinrichtungen

Die für die Messung von Energie und Leistung notwendigen Zähler werden von der EWK geliefert und montiert. Sind für die Erfassung der Zählerstände Messwandler erforderlich, werden diese gemäss Vorgabe der EWK bauseits geliefert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum der EWK und werden auf deren Kosten instand gehalten. Der Eigentümer erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung der EWK. Überdies stellt er der EWK den für den Einbau der Messeinrichtungen, Kommunikationsanschlüsse und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Die Schutzkasten müssen mit einem von der EWK vorgeschriebenen Schliess-System versehen sein. Die für die Sperrung und Regulierung notwendigen Apparate für z.B. die Waschmaschine und den Boiler werden bauseits geliefert und installiert. Deren Unterhalt und Ersatz ist bauseits zu regeln.

Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorgesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zu Lasten der EWK. Ist gemäss den Anforderungen des Kunden oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen (wie Lastgangmessung) bzw. Kommunikationsanschlüsse notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten zu dessen Lasten.

Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden der EWK beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der EWK plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein-/Ausbau der Messeinrichtungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet der EWK für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die EWK behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.

Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Eigentum des Kunden befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Messwesen sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften und Verordnungen zu unterhalten und periodisch amtlich prüfen zu lassen.

Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den EWK-Messeinrichtungen festgestellt, so trägt die EWK die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen.

Der Kunde ist verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate der EWK unverzüglich zu melden.

15 Messung des Energieverbrauches

Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen der EWK massgebend. Das Ablesen der Zähler sowie der übrigen Messeinrichtungen erfolgt durch Beauftragte der EWK oder durch Fernauslesung. Die EWK kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände gemäss EWK-Vorgaben zu melden.

Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung wird der Energiebezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von der EWK festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

Kann der Fehler nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so ist die Abrechnung für diese Dauer, jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre, entsprechend zu bereinigen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst. 8.3 bleibt vorbehalten.Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Reduktion des registrierten Energieverbrauches.

16 Preise

Die anwendbaren Preisstrukturen für die Elektrizitätslieferung sowie die Anschluss- und Kostenbeiträge für den Netzanschluss bzw. die Netznutzung werden periodisch den aktuellen Marktverhältnissen, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben nach Stromversorgungsgesetzgebung, angepasst und in separaten Preisblättern festgelegt und entsprechend publiziert.

17 Solidarhaftung bei Handänderung

Für Forderungen aus der laufenden Rechnung haften bei Handänderungen der bisherige und der neue Liegenschaftseigentümer solidarisch.

18 Rechnungsstellung und Zahlung

Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen Zeitabständen. Die EWK kann zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Die EWK kann vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, Prepaymentzähler (Kassierzähler) einbauen oder monatlich bzw. wöchentlich Rechnung stellen. Prepaymentzähler können von der EWK so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil zur Tilgung bestehender Forderungen aus Energielieferungen der EWK übrig bleibt. Die Kosten für den Ein- und Ausbau der entsprechenden Zähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden.

Sämtliche Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.

Die Rechnungen werden vom Kunden innert 30 Tagen nach Zustellung ohne jeglichen Abzug beglichen. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der EWK zulässig.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zahlungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Mahngebühren, Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) zuzüglich Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Ab der zweiten Mahnung wird pro Mahnobjekt eine Gebühr erhoben. Hinzu kommen allfällige Inkasso-, Betreibungs- und Gerichtskosten.

Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer nachträglich während 5 Jahren ab Fälligkeit berichtigt werden.

Bei Beanstandungen der Energiemessung ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. Bestrittene Rechnungen gegenüber der EWK dürfen nicht mit deren Guthaben aus Stromlieferungen verrechnet werden.

19 Übergangsbestimmungen

Bestehende Anlagen sind in ihrem Bestand gewährleistet, solange sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

20 Neue Anlagen

Technische Reglementsänderungen gelten für alle neu zu erstellenden Anlagen, auch innerhalb eines laufenden Rechtsverhältnisses.

21 Inkrafttreten

Diese vom Verwaltungsrat der EWK am 17. März 2015 genehmigten AGB treten am 1. April 2015 in Kraft. Alle bisherigen Bestimmungen gelten als aufgehoben. Die Kunden der EWK werden in geeigneter Form über die revidierten AGB informiert.