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Elektro-Sicherheitskontrollen

Gemäss Bundesgesetz über die elektrischen Niederspannungsinstallationen NIV vom 7. November 2001 und der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates sind die Netzbetreiberinnen gemäss Artikel 33 verpflichtet:

  • den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden zu überwachen
  • die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit zu prüfen
  • die Sicherheitsnachweise aufzubewahren ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen zu führen
Wer ist für die Sicherheit der Elektroinstallationen verantwortlich?

Der Installations- resp. Hauseigentümer ist für die Sicherheit verantwortlich. Bei allfälligen Personen- oder Sachschäden, verursacht durch mangelhafte Installationen, ist der Installationseigentümer haftbar!

Was ist durch den Installations- resp. Gebäudeeigentümer zu veranlassen?

Der Eigentümer der elektrischen Installationen oder dessen Vertreter (z.B. Gebäudeverwaltung) hat einer dazu berechtigten Stelle den Auftrag für die Sicherheitsprüfung und die Ausstellung eines entsprechenden Sicherheitsnachweises zu erteilen.

Was ist ein Sicherheitsnachweis?

In diesem Dokument bestätigt die kontrollierende Person, dass die elektrischen Installationen des Gebäudes den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und allfällige Mängel behoben worden sind. Der Inhalt dieses Dokumentes ist gesamtschweizerisch geregelt. Dieser Nachweis ist durch den Gebäudeeigentümer aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

Wer ist berechtigt, die periodische Kontrolle auszuführen?

Die Prüfung darf durch folgende Firmen / Personen durchgeführt werden:

  • Konzessionierte Elektroinstallationsfirmen; unter folgender Auflage: Diejenigen Firmen, die in der zu kontrollierenden Liegenschaft bereits einmal installiert haben, dürfen nicht mit der Kontrolle beauftragt werden (Unabhängigkeit der Kontrolle zur Elektroinstallation).
  • Kontrollunternehmungen, die Elektrokontrollen durchführen. Das aktuelle Verzeichnis kann unter esti.ch unter "Verzeichnis der erteilten Installations- und Kontrollbewilligungen" abgerufen werden.
Wer bezahlt die Kontrolle?

Die Aufwände der Kontrolle sind durch den Installationseigentümer zu bezahlen.

Wer darf eventuelle Mängel beheben?

Mängel sind durch eine konzessionierte Installationsfirma zu beheben. Mit der Mängelbehebung dürfen auch Firmen beauftragt werden, die bereits in der Liegenschaft gearbeitet haben. Der Sicherheitsnachweis darf erst ausgestellt werden, wenn sämtliche Mängel behoben wurden. Erfahrungsgemäss dauert dies je nach gewähltem Installateur und Arbeitsvolumen mehr oder weniger lang. Da bis zum vorgegebenen Fristende nicht nur die Kontrolle durchzuführen ist, sondern auch die Mängel beseitigt sein müssen, ist folgendes zu beachten:

  • Frühzeitig die Kontrolle veranlassen
  • Bei festgestellten Mängeln umgehend eine Elektroinstallationsfirma mit der Behebung beauftragen
Wie oft und wann ist die periodische Kontrolle durchzuführen?
  • Wohnbauten, kleine Läden alle 20 Jahre
  • Landwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Werkstätten, Bürogebäude alle 10 Jahre
  • Räume mit Personenansammlungen (z.B. Warenhäuser, Kino, Heime, Restaurants) alle 5 Jahre
  • Für Liegenschaften, bei denen die Kontrolle fällig ist, erhalten die Eigentümer von der EWK Energie AG jeweils eine entsprechende Mitteilung.
Kann eine Fristverlängerung eingereicht werden?

Auf begründetes schriftliches Gesuch hin (z.B. bevorstehender Umbau, Handänderung) kann die Frist bis max. 12 Monate nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden.

Was passiert, wenn der Sicherheitsnachweis unvollständig oder nicht eingereicht wird?

Die EWK Energie AG ist gesetzlich verpflichtet, unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurückzuweisen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Wird kein Sicherheitsnachweis fristgerecht eingereicht, so muss die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem Eidg. Starkstrominspektorat übergeben werden.

Stichproben und Werkkontrolle

Wird die Prüfung nicht durch die EWK Energie AG durchgeführt, so sind die entfernten Plomben wieder durch uns anzubringen. Darum ist es möglich, dass sich nach Eingang des Sicherheitsnachweises der Ortsmonteur noch einmal beim Eigentümer meldet, um diese Arbeiten sowie eine Sichtkontrolle der Tarifapparate vorzunehmen.

Aufbewahren der Unterlagen

Der Eigentümer ist verpflichtet, das Original des Sicherheitsnachweises bei seinen Gebäudeunterlagen aufzubewahren und eine Kopie davon der EWK Energie AG zuzustellen. Beim Eintreffen eines Schadenfalles dient dieses Dokument als Nachweis, dass die gesetzliche Prüfung vorgenommen wurde und zu diesem Zeitpunkt die Installationen den gültigen Vorschriften entsprachen.

Was ist bei Elektroinstallationen ausserhalb der Kontrolle zu beachten (Umbau, Renovation)?

Für jede Arbeit an den elektrischen Installationen ist nach deren Abschluss durch die ausführende Installationsfirma eine Prüfung vorzunehmen. Die Resultate sind ebenfalls in einem Sicherheitsnachweis festzuhalten. Das Original ist wie bei der periodischen Kontrolle durch den Eigentümer aufzubewahren und eine Kopie der EWK Energie AG zuzustellen.

Wird ein Gebäude, das alle 10 oder 20 Jahre kontrolliert werden muss, verkauft, ist ebenfalls eine Kontrolle zu veranlassen. Diese Kontrolle ist durch den Verkäufer oder den Käufer zu veranlassen, eine automatische Aufforderung des Elektrizitätswerkes findet nicht statt. Ausnahme: Innerhalb der letzten 5 Jahre wurde bereits eine periodische Kontrolle durchgeführt.